Vereinsstatuten
Der Alte Pfad
A Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Der Alte Pfad» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. mit Vereinssitz am Richard-Wagner-Weg 2, 6005 Luzern
B Zweck
Art. 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Freude an der Bewahrung, dem Schutz, der Förderung und der Wiederbelebung von europäischen Traditionen, Handwerkskünsten und Kulturelles insbesondere durch:
a. die Ausübung von Kunst und Kreativen Techniken, mit traditionellen Handwerkskünsten
b. Geschichte im Allgemeinen
c. historische Küche im Allgemeinen, einschliesslich der Haltbarmachung von Nahrungsmitteln
d. das Erlebbarmachen von Nutz- und Heilpflanzen, insbesondere deren Anbau und Verarbeitung
e. die Pflege der Biodiversität im Garten sowie Schutz und Erhalt von alten Pflanzensorten.
f. die Vermittlung historischer Kampfkünste
g. die Ausrichtung von Workshops, Kursen, Vorträgen, Ausstellungen und Vereinsflohmärkten
h. die Pflege von Brauchtum, Musizieren, Leserunden, Spiele und geselliges Beisammensein, Vereinsausflüge zu oben benannten Themen
«Der Alte Pfad» ist nicht gewinnorientiert.
C Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche Ziele und Zweck des Vereins anerkennen und bereit sind aktiv an deren Umsetzung mitzuwirken.
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, welche Ziele und Zweck des Vereins finanziell unterstützen möchten.
Für das Jahr 2026 (Gründungsjahr) werden die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:
Aktivmitglieder: CHF 160.-
Passivmitglieder: CHF 50.-
Die Mitgliederbeiträge für die Folgejahre werden durch die Generalversammlung festgelegt
Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
Art. 4 Rechte und Pflichten
Aktivmitglieder sind berechtigt am Vereinsleben ideell und aktiv teilzunehmen.
Bei der Planung, Organisation und/oder der Durchführung von Vereinsaktivitäten im Gasshüsli am Richard-Wagner-Weg 2 mitzumachen.
Sie sind stets bemüht die Interessen des Vereines zu bewahren und zu fördern.
Sie haben Informationsrecht über Vereinsaktivitäten und werden jährlich an die GV eingeladen.
Aktivmitglieder haben je ein Stimmrecht
Es wird die Möglichkeit gegeben, die Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Agenda zweckmässig zu benutzen. Der grosse Ritterraum kann zudem von Aktivmitgliedern für eigene Veranstaltungen gemietet werden.
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Instandhaltung und Pflege des Gasshüsli mit dazugehörendem Garten und Umschwung zu beteiligen, sowie an den halbjährlich stattfindenden Reinigungstagen tatkräftig mitzuwirken.
Passivmitglieder haben Informationsrecht über Vereinsaktivitäten.
Sie werden nicht an die GV eingeladen
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht
Bei Verstoss gegen die Hausordnung, kann die betreffende Person durch ein Aktives Mitglied temporär des Hauses verwiesen werden. Die Hausordnung wird vom Vorstand erlassen und gut leserlich am Hauseingang des Gasshüslis angebracht.
Art. 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, oder Auflösung der juristischen Person.
Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Es findet keine Rückerstattung von bereits bezahlten Mitgliederbeiträgen statt.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands (zBspl. bei vereinsschädigendem Verhalten, schwerwiegenden wiederholten Verstössen gegen die Hausordnung) mit oder ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Bei Gewalt oder illegalen Drogen im Gasshüsli, erfolgt der sofortige Verweis vom Gelände und Ausschluss aus dem Verein.
D Organe
Art. 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Präsident/in
- der Vorstand
- die Generalversammlung
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen gegen Vorlage von Belegen.
Art. 7 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet einmal pro Jahr im ersten Quartal statt. Die Mitglieder werden mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail oder der Vereinssoftware Clubdesk sind gültig. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich beim Präsidium einzureichen.
Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder kann, unter Angabe des Zwecks, die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen. Die Versammlung hat spätestens drei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 8 Aufgaben der GV
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
c. Festlegung der Jahresbeiträge
d. Änderung der Statuten
e. Wahl des Vorstands und des Präsidiums
f. Auflösung des Vereins
Für Beschlüsse gemäss a-c gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.Für Beschlüsse gemäss d-f ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten nötig
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern. Weitere Vorstände (maximum sieben Aktivmitglieder) können von der GV dazugewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidentin/der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Sie/er leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre, Wiederwahl ist möglich
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
a. leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen,
b. führt die laufenden Geschäfte
c. beruft die Generalversammlung ein,
d. vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung
e. regelt die Unterschriftsberechtigung
f. und führt alle übrigen laufenden Aufgaben aus, für die nach Gesetz oder Statuten kein anderes Organ zuständig ist.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann, unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer Sitzung beantragen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
E Finanzielles
Art. 11 Finanzierung
Einnahmequellen des Vereins sind:
a. Mitgliederbeiträge
b. Gönnerbeiträge
c. Erlöse aus Vereins-Workshops, Kursen, Vorträge, Ausstellungen
d. Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 12 Zeichnungsberechtigung
Der Verein ist zeichnungsberechtigt durch Einzelunterschrift der Präsidentin
Art. 13 Das Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins bildet sich über folgende Mittel:
a. Mitgliederbeiträgen
b. Gönnerbeiträge
c. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
d. Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
F Statutenänderung und Auflösung
Art. 15 Statutenänderung
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens Dreiviertel aller Mitglieder
erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten das erforderliche Wähler-Verhältnis nicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen.
Diese ist beschlussfähig, mit einer Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Mitglieder.
Art. 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen GV und mit dem Stimmenmehr von dreiviertel aller aktiven Mitglieder beschlossen werden.
Allfälliges Restvermögen geht an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck.
Die Generalversammlung bestimmt über die Auswahl einer geeigneten Organisation.
Kriens, am 29.03.2026
Präsidentin Vorstand Vorstand.
Nina Mathieu-Vonlaufen Ramon Mathieu Marvin Vonlaufen